§ 8 Einberufung der Generalversammlung
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Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Generalversammlung stattfinden. Sie wird vom
geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet
ist. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.
Die Einberufung der Generalversammlung kann auch per E-Mail erfolgen. Auch hier gilt eine Frist von zwei Wochen. Die
Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte und gültige E-Mail-Adresse gesandt wurde.
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Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Generalversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Generalversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Generalversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Generalversammlung stattfinden. Sie wird vom
geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.
Die Einberufung der Generalversammlung kann auch per E-Mail erfolgen. Auch hier gilt eine Frist von zwei Wochen. Die Einladung
gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte und gültige E-Mail-Adresse gesandt wurde.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Generalversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Generalversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über